Recht: Fall 3
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Sachverhalt

Tina Tüchtig (T) hat sich im Jahr 2000 mit einem Raumpflegeservice selbstständig gemacht. Nachdem sich ihre Tätigkeit herumgesprochen hatte, nahmen die Aufträge zu. Da Tina Tüchtig (T) die Organisation ihres Betriebes über den Kopf wuchs, fragte sie in 2001 Petra Putz (P), ob sie das Geschäft nicht fortan mit Tina Tüchtig (T) gemeinsam aufziehen wolle. Petra Putz (P) war einverstanden, auch mit der Firmenbezeichnung „Putz Tüchtig".

Im Juni 2003 erzielte die Gesellschaft einen Jahresumsatz in Höhe von 1.000.000 € und beschäftigte 33 Mitarbeiter/-innen, unter anderem Hilde Heftig (H) die zunächst sehr fleißig und ordentlich arbeitete. Doch schon nach einigen Monaten ließ die anfängliche Begeisterung und Sorgfalt bei der Arbeit nach; Hilde Heftig (H) beschädigte häufig teure Porzellangegenstände bei den Kunden.

Im Juli 2005 stellten Tina Tüchtig (T) und Petra Putz (P) Herrn Wigald Wichtig (W) ein; dieser kommt allerdings immer zu spät zur Arbeit.

Im September 2005 hatten Tina Tüchtig (T) und Petra Putz (P) genug. Sie wollten Hilde Heftig (H) und Wigald Wichtig (W) schriftlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen.

Aufgabe

 

 

1.

Welche Verträge kommen zwischen der Gesellschaft von Tina Tüchtig (T) und Petra Putz (P) und den jeweiligen Kunden für das Putzen im deren Haushalten zustande?

2.

Welche Gesellschaft möchten Tina Tüchtig (T) und Petra Putz (P) in 2001 gründen?

3.

Bedarf die Gründung der Gesellschaft einer besonderen Form?

4.

Dürfen Tina Tüchtig (T) und Petra Putz (P) ihre Firma „Putz Tüchtig" nennen?

5.

Wer müsste die Kündigungen gegenüber den Mitarbeitern erklären? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der wesentlichen Vorschrift.

6.

Findet das KSchG im Falle der Kündigung von Hilde Heftig (H) und Wigald Wichtig (W) Anwendung?

7.

Wären die Kündigungen von Hilde Heftig (H) und Wigald Wichtig (W) wirksam?