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Samstag, 17. März 2007
Rechtsprechung mal anders
Man soll gar nicht glauben was es so für Gesetze und Urteile gibt. Hier eine kleine Kostprobe:
- § 26 Landesreisekostengesetz NRW:
Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Dienstreise beendet. Anmerkung: Aber der Leichnam muss doch noch zurück transportiert werden, zählt das nicht mehr zur Dienstreise?
- Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet.
(Urteil des RFH vom 10.03.1937, RStBl 1937 Seite 498, bestätigt durch Urteil des BFH vom 06.02.1985, BStBl 1985 II Seite 331)
- Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen:
Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt. Anmerkung: Also ich hätte jetzt gedacht, eine Einmalzahlung sei ein laufender Bezug...
- Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau.
(Urteil des FG Düsseldorf vom 09.10.1957, EFG 1958 Seite 144)
- § 1314 II BGB:
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschliessung im Zustand der Bewusstlosigkeit befand; 2. ein Ehegatte bei der Eheschliessung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschliessung handelt; Anmerkung: zu 1.) Im wahrsten Sinne vor den Altar geschleppt...
- Bei zwanzigjähriger Verschollenheit kann grundsätzlich vermutet werden, dass die Ehegatten dauernd getrennt leben.
(Urteil des FG Düsseldorf vom 01.10.1970, EFG 1971 Seite 133) Anmerkung: Aber nur wenn die Entfernung gross genug ist...
- Eine getrennt lebende Ehefrau hat ihre Unterhaltsansprüche nicht dadurch verwirkt, weil sie dreimal mit einem Revolver (Kaliber 4mm) auf ihren Ehemann geschossen hat, wenn der Ehemann unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt hat, dass er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange, was zeige, dass er den Vorfall nicht als gravierend angesehen habe.
(Urteil des OLG Düsseldorf vom…) Anmerkung: Es gibt sie doch noch, wahre Überlebenskünstler (oder einfach nur schlecht gezielt).
- Wird der verschollene Ehegatte für tot erklärt, so gilt der andere Ehegatte als verwitwet.
(Urteil des BFH vom 17.12.1953, BStBl 1954 III Seite 78)
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